Beleuchtungsvorschriften für Lackierkabinen

Autor: Janice Evans
Erstelldatum: 2 Juli 2021
Aktualisierungsdatum: 23 Juni 2024
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Beleuchtungsvorschriften für Lackierkabinen - Artikel
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Inhalt

Damit die Arbeiter ihr Bestes geben können, müssen die Lackierkabinen, an denen sie arbeiten, ausreichend beleuchtet sein. Zu den Faktoren, die zum Zeitpunkt der Installation zu berücksichtigen sind, gehören der Kabinentyp und seine Farbe sowie die Größe. Darauf aufbauend wird die Menge, Größe und Art der in der Kabine benötigten Leuchten festgelegt. Beachten Sie auch die Beleuchtungsvorschriften für Lackierkabinen.


Arten der Beleuchtung

Leuchtstofflampen werden üblicherweise in Kabinen verwendet, die mit Kabinenpaneelen verbunden sind. Die US-amerikanischen Arbeitsschutzbestimmungen (OSHA) schreiben vor, dass, wenn Glasscheiben oder ähnliche transparente Materialien als Beleuchtung in Spritzbereichen in Lackierkabinen dienen, die Beleuchtungseinheiten befestigt werden müssen. An den Wänden und Decken der Kabine können Lampen zur Beleuchtung angebracht werden.

Beleuchtungstafel

Die OSHA-Bestimmungen legen fest, dass Paneele nicht brennbar sein können und dazu dienen sollten, den Sprühbereich vom Beleuchtungsbereich zu trennen. Dabei muss das Plattenmaterial stabil genug sein, um nicht zu brechen. Sie sollten so angeordnet werden, dass sich in ihnen angesammelte Rückstände bei Lichteinwirkung nicht gefährlich heiß werden.

Beleuchtungsvorschriften

Im Falle von Kabinengebrauchs-Tischleuchten für die Beleuchtung verlangen die OSHA-Bestimmungen, dass sie sich außerhalb der Sprühzone befinden, jedoch nicht weiter als 6 m entfernt sind und nicht durch eine Trennwand getrennt sein sollten. Die Leuchten sollten auch vor heißen Stoffen geschützt werden, die auf sie fallen können, und sollten korrekt positioniert werden, um Beschädigungen zu vermeiden. Die Verwendung von tragbaren Leuchten ist auch während des Spritzvorgangs nicht zulässig.


Gefährliche Lage

Die National Fire Protection Association (NFPA) gibt an, dass jede Lichtquelle in einer Lackierkabine gefährlich ist. Die NFPA stuft dies als "Gefahr der Klasse 1, Division 1" ein. Die Beleuchtungsquellen an solchen Orten dürfen keine Explosionsgefahr darstellen. Lichtquellen außerhalb dieses Gefahrenbereichs müssen nicht explosionssicher sein. Die NFPA stellt auch fest, dass interne Zugriffsleuchten sicher sind.